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Auslagenerstattung

Rechtsbeziehungen zw. BJA und MA hinsichtlich der Abwicklung von Bargeschäften

  • BJA = Arbeitgeber (AG) = juristische Person
  • MA = Arbeitnehmer (AN) = „Verrichtungsgehilfe“ - handelnde Person; handelt im Namen d. juristischen Person


MA handeln im Rahmen ihres Arbeitsvertrages immer im Namen und auf Rechnung des BJA, d.h. alle Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft liegen beim AG (BJA). Hiervon betroffen sind z. B. Pflichten der Vertragserfüllung, Verpflichtung zur Zahlung, Schadenersatz- und Regressansprüche, Garantieansprüche

keine Vermischung zwischen dienstlichem Handeln und privaten Geschäften, d. h. der/die MA darf keine dienstlichen Geschäfte auf privaten Namen und private Rechnung durchführen sowie keine privaten Geschäfte im Namen und auf Rechnung des BJA tätigen (dies gilt auch für privat finanzierte Geschenke für Kollegen).

Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass der/die MA mit privatem Geld für dienstliche Zwecke
Barzahlungen leistet. Hier legt der/die MA ausschließlich den Geldbetrag für den Arbeitgeber
aus/ streckt vor. Er/sie handelt dennoch im Namen und auf Rechnung der Institution/des BJA.
Die verauslagten Ausgaben werden unter Vorlage des Belegs zeitnah von der Institution (Buchhaltung) an den/die MA betraggenau erstattet.

Es handelt sich hier nicht um ein Geschäft zwischen dem/der MA und der Institution (AG), sondern um ein Rechtsgeschäft zwischen der Institution (BJA als AG) und einem Dritten (z. B. Supermarkt). Der/die MA ist ausschließlich handelnde Person. Als Beleg gilt hier immer der durch den Dritten ausgestellte Beleg (z. B. Kassenzettel).

Pauschaler Auslagenersatz und Zahlungen des AG an den AN ohne Vorlage von Belegen gelten als Arbeitslohn und sind somit steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Ein durch den/die MA erstellter „Eigen-Beleg“ ist formal kein Beleg aus diesem Rechtsgeschäft, sondern eine Rechnung, die ein Rechtsgeschäft zwischen dem/der MA und der Institution begründet, welches aber eigentlich nicht besteht. Der/die MA muss von dem Dritten einen ordnungsgemäßen Beleg verlangen.

MA dürfen für Leistungen, die sie im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten („Verrichtungsgehilfe“) erfüllen, keine Rechnung an den AG stellen. Alle Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und werden mit dem Arbeitsentgelt (Gehalt) abgegolten.

Leistungen, die eine Person, die auch MA der Institution ist, für die Institution außerhalb ihres Arbeitsvertrages erbringt, darf sie der Institution in Rechnung stellen. Sie ist dann mit allen Rechten und Pflichten unternehmerisch tätig und handelt in diesem Fall nicht als AN. (z. B. MA des BJA betreibt darüber hinaus einen Getränkeshop und beliefert das BJA mit Getränken).