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Fort- und Weiterbildung

Die Grundlagen dazu finden sich in der AVO-DRS § 5, § 28, § 29;

Kommentar und Information


AVO-DRS und Dienstvereinbarung beschreiben zwei Sachverhalte, die zunächst unabhängig voneinander bestehen: einerseits die Qualifizierung von MitarbeiterInnen, die finanziell und teilweise zeitlich vom Dienstgeber getragen wird; andererseits das Recht der MitarbeiterInnen auf bezahlte Arbeitsbefreiung für (sonstige) Zwecke der Fortbildung.
Falls Qualifizierungen zeitlich vom Dienstgeber nicht gefördert werden, können MitarbeiterInnen dafür die Arbeitsbefreiung verwenden.

Durch diese Verknüpfungsmöglichkeit und um alle Fälle von Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung sowie Geistlicher Fortbildung in einem Vorgang zu bündeln, enthält das Formular zwei Anträge: den auf Arbeitsbefreiung und den auf Qualifizierung. Die beiden Anträge können (wo sinnvoll), müssen aber nicht gleichzeitig gestellt werden.

Ansprüche für alle Arten von Fortbildung


auch wenn sie nicht als Qualifizierung gefördert werden:

  • Arbeitsbefreiung (bezahlt) 5 AT jährlich
  • Für Exerzitien/Besinnungstage sind weitere 5 AT pro Jahr möglich
  • Sonderurlaub (ohne Bezahlung)

Zwischen Dienstgeber und Mitarbeitern vereinbarte Qualifizierung


In folgenden Fällen übernimmt das BJA 100% der Kursgebühr und 100% der Reisekosten, die Teilnahme erfolgt in der Dienstzeit:

  • Erhaltungsqualifizierung (zur Erfüllung der übertragenen Tätigkeiten unbedingt nötig bzw. Fortentwicklung nötiger Kompetenzen)
  • Wiedereinstiegsqualifizierung
  • Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung
  • Angeordnete Supervision


In folgenden Fällen übernimmt das BJA 50% der Kursgebühr (bis maximal 2.000 €) und 100% der Reisekosten. Teilnahme erfolgt nicht auf Arbeitszeit, allerdings kann ein Antrag auf Arbeitsbefreiung/ Sonderurlaub verwendet werden:

  • Qualifizierung, durch die zusätzliche Qualifikationen erworben werden (die über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben nötigen Kompetenzen hinausgehen)
  • Supervision aus eigenem Interesse

Geistliche Fortbildung


In allen Fällen von Geistlicher Fortbildung (Exerzitien, Besinnungstage etc.) muss die konkrete Maßnahme von der Geistlichen Leitung des BJA befürwortet werden. (Die) Arbeitsbefreiung wird erteilt, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. MitarbeiterInnen, die an geistlicher Fortbildung (Exerzitien, Besinnungstage) teilnehmen wollen können auf Antrag bis zu fünf Arbeitstage zusätzlich bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Exerzitien oder Besinnungstagen erhalten.